ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Sportboot Center Hannover GmbH​


für den Verkauf und Werkstattaufenthalte von Booten, Bootsmotoren und
Bootsanhängern
1) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Änderungen,
Ergänzungen und insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften sind nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Prospektangaben der
Herstellerfirmen bedeuten keine vom Verkäufer gegebene Zusicherung.
2) Preise und Zahlung
a) Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferanten ohne Skonto
und sonstige Nachlässe zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen
(z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
b) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig, in bar.
c) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller
Einziehungs- und Diskontspesen.
d) Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung der Käufer unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
e) Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit
zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann der Verkäufer nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
f) Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte
Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber
gegenüber Endverbrauchern in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz,
gegenüber sonstigen Käufern 8% über dem Basiszinssatz, berechnet. Die
Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
3) Lieferung
a) Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen
vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine
Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
b) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
4) Abnahme
a) Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu
prüfen und die Plicht innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen
b) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach
Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig
beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
c) Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14
Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
d) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt
dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweist.
e) Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß Ziffern c und d keinen
Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen
Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den
Vertragsbedingungen liefern.
f) Wird der Kaufgegenstand an einem anderen Ort, als dem Sitz des
Verkäufers übergeben, so trägt der Käufer die Versendungsgefahr ab dem
Zeitpunkt, in dem der Kaufgenestand einem Spediteur übergeben worden ist.
5) Eigentumsvorbehalt
a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Mit Zahlung der Gesamtforderung geht der Kaufgegenstand in das Eigentum des Käufers über. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der
Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von
Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen
nachträglich erwirbt.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz
und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug (gem. Ziffer 2, e) befindet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den
Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Verkäufer
Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von
etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem
Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer
heraus- zugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach
Zurücknahme
des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den
Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem
Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der
Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem
Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag
zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
c) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger Zustimmung
des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers
beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine
Veränderung zulässig.
d) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des
Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung machen
und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
hinzuweisen.
Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
e) Der Käufer hat die Plicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsmäßigen Zustand zu halten.
6) Gewährleistung
a) Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand des Typs des
Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit. Gewährleistungsansprüche
sind gegenüber dem Verkäufer gelten zu machen. Hat der Lieferer eine
Herstellergarantie gegeben, so richten sich die Ansprüche gegen den Lieferer
nach den Garantiebedingungen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte
Vertragsgegenstände beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung des
Vertragsgegenstandes.
b) Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung richtet sich in erster Linie auf
die Beseitigung des Mangels. Die Lieferung einer mangelfreien Sache soll der
Käufer nur dann verlangen können, wenn eine vollständige Beseitigung des
Mangels nicht möglich ist.
c) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen
Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne
Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu
erfolgen. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum
Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des
Kaufvertrages geleistet.
d) Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere
Nachbesserungsversuche unzumutbar sind und auch eine Ersatzlieferung
nicht möglich ist, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung
(Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der
Vergütung) verlangen.
e) Die Gewährleistungsarbeiten werden am Firmensitz des Verkäufers
erbracht. Der Käufer trägt die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass
Gewährleistungen an einem anderen Ort erbracht werden.
7) Haftung
a) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung Ziff. 6 dieses Vertrages
und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder
seinen Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für Schäden, die von der Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist des
Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit der Verkäufer bzgl. des Kaufgegenstandes oder Teile
desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem
Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an dem Kaufgegenstand eintreten, haftet der Verkäufer allerdings
nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
b) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher
Vertragsplichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalplichten). Der
Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem
Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenplichten haftet der Verkäufer
im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des
Verkäufers betroffen ist.
c) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit Haftung des
Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
d) Werkstattaufenthalte
Im Rahmen der Werkstattobhut gelten Tätigkeitsschäden unsererseits als
mitversichert. Ausgeschlossen gelten Ansprüche wegen Beschädigungen
durch Be- und Entladen. Desweitern gelten Schäden ausgeschlossen, die im
Rahmen einer privaten Boots-Haftpflicht sowie privaten Boots-
Kaskoversicherung/ All-Gefahrendeckung durch den Eigner des Bootes
versichert werden können/ könnten wie z.B. Diebstahl, Brand,…etc. Daher
empfehlen wir vor der Anlieferung Deiner Ware in unsere Werkstattobhut für
ausreichenden Versicherungsumfang zu sorgen.
8) Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes und für alle
anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers
b) Auf Kaufverträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung c) Die
evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand Dezember 2020